Schwerpunkt Arzthaftungsrecht

Schwerpunkt Arzthaftungsrecht

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Ob ein Arzt auf Schadensersatz, Schadenersatz oder Schmerzensgeld in Anspruch genommen werden kann, hängt ab von dem abgeschlossenen Behandlungsvertrag, der Art und Schwere des Behandlungsfehlers, einem etwaigen Aufklärungsmangel oder einem Aufklärungsfehler.

Der objektive Mißerfolg einer Behandlung oder der Eintritt einer Nebenfolge läßt nicht notwendigerweise auf einen haftungsrelevanten “Kunstfehler” schließen. Die Frage der Verjährung spielt daneben meist eine ganz zentrale Rolle. Nach dem Verdacht, daß ein Behandlungsfehler vorliegen könnte, sollte deshalb so schnell wie möglich zumindest eine Beratung in Anspruch genommen werden. Im sich gegebenenfalls anschließenden Gerichtsverfahren bestehen prozessuale Eigenheiten; grundsätzlich bleibt es dabei, daß der Patient darlegen und beweisen muß, daß ein haftungsrelevantes Verhalten des Krankenhauses, der Pflegekräfte oder des Arztes vorlag.

Das Arzthaftungsrecht stellt eine im besonderen Maße richterrechtlich geprägte Materie dar. Es gibt kein kodifiziertes, also in Paragraphen gefaßtes Arzthaftungsrecht. Der Begriff des Behandlungsfehlers wird nicht einheitlich definiert. Das Arzthaftungsrecht führt gewissermaßen ein juristisches Eigenleben, dessen Dogmatik und Begriffswelt für Außenstehende schwer zu durchschauen ist. Hinzu treten ständige Fortentwicklungen, wie beispielsweise die Pflicht zur Erhebung und Sicherung von Befunden. Eine Tätigkeit auf diesem Gebiet setzt vertieftes Wissen in Einzelfragen, aber daneben auch ein umfassendes Verständnis der interdisziplinären Gesamtzusammenhänge voraus.

Wir werden deshalb zunächst versuchen, den uns geschilderten Sachverhalt in die Strukturen des Arzthaftungsrechts einzubetten und die Erfolgsaussichten auszuloten. Hier ist zunächst zu prüfen, ob überhaupt ein Behandlungsfehler vorliegt. Ein Diagnosefehler liegt nicht schon deshalb vor, weil ein Arzt eine falsche Diagnose gestellt hat. Entsprechendes gilt für den Therapiefehler. Daneben ist zu prüfen, in welchem Maße gegen Sorgfaltspflichten verstoßen wurde und ob die eingetretene Folge auf den Fehler zurückzuführen ist. In einem weiteren Schritt ist dann die Kausalität zwischen dem geltend gemachten Schaden und der Ursache zu prüfen. Als Schadensersatzleistungen kommen u. a. in Betracht: Mehraufwendungen, Unterhaltsschaden, Verdienstausfall und natürlich ein angemessenes Schmerzensgeld

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